Statuten
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Frauenverein Wiesendangen» besteht ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Wiesendangen.
Der Verein ist Mitglied und bildet eine Sektion des SGF – Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen.
Der Verein ist Mitglied der Frauenzentrale Winterthur.
Art. 2 Zweck
Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Bestrebungen und Werken in erster Linie zum Wohle der lokalen Bevölkerung.
Er verfolgt dieselben Zielsetzungen wie der SGF und unterstützt ihn in seinen Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Der Verein kann bei Bedarf neue Aufgaben übernehmen, diese selber durchführen oder sich in irgendeiner Form daran beteiligen.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
Mitglied kann werden, wer sich für die Ziele des Vereins interessiert und die Tätigkeiten des Vereins unterstützen will.
Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:
Als Aktivmitglieder können volljährige Frauen und juristische Personen aufgenommen werden; sie sind stimm- und wahlberechtigt. Der Verein anerkennt bei juristischen Personen nur einen Vertreter oder eine Vertreterin. Juristische Personen bezeichnen die zur Vertretung berechtigte Person.
Passivmitglieder des Frauenvereins Wiesendangen sind Männer, welche den Verein durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen; sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich auf Ende des Kalenderjahres einzureichen. Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende des laufenden Vereinsjahres hin, wenn der Jahresbeitrag nicht bis spätestens Dezember desselben bezahlt worden ist.
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitglieds im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Es hat ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung.
III Vereinsorgane
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Generalversammlung:
Art. 5 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Einladung hat schriftlich per Brief oder Email durch den Vorstand zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Traktanden.
Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich per Brief oder Email bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung zu unterbreiten.
Art. 6 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen.
Für die ausserordentliche Generalversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.
Art. 7 Beschlussfassung
Vorbehältlich anderer statutarischer Bestimmungen fasst die Generalversammlung die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin bzw. die altersmässig ältere Co-Präsidentin den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.
Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Genehmigung von:
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Jahresbericht des Präsidiums
- Jahresrechnung des Vereins
- Bericht der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes
- Budget
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Präsidentin bzw. der Co-Präsidentinnen, Kommissionspräsidentinnen und der Kontrollstelle
c) Festsetzen des Jahresbeitrages für die Mitgliederkategorien nach Art. 3
d) Beschlussfassung über Sonderausgaben, die im Einzelfall CHF 1'000.- oder gesamthaft CHF 5'000.- pro Jahr übersteigen.
e) Annahme und Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern dem Vorstand fristgerecht und schriftlich (siehe Art. 5) zuhanden der Generalversammlung unterbreitet worden sind.
In all diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.
Vorstand:
Art. 9 Mitgliederzahl, Ersatz
Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin - es sei denn, der Verein wird im Co-Präsidium geführt -, die Aktuarin und die Kassierin. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar.
Rücktritte sind dem Präsidium spätestens bis Ende Kalenderjahr bekannt zu geben.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
Art. 10 Entschädigungen
Den Vorstandsmitgliedern werden mindestens die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt.
Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte erfordern. Das Präsidium muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin, bzw. die altersmässig ältere Co-Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 12 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung und teilt die Regelung der Kontrollstelle mit.
Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Generalversammlung zu unterbreiten sind
c) Einberufung der Generalversammlung und Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnungen und des Budgets
d) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltungen
g) Finanzkompetenz hat der Vorstand für nicht budgetierte Geschäfte bis zum Betrag der von der Generalversammlung in Art. 8d festgelegten Summen.
h) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, delegiert werden können
i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Kontrollstelle:
Art. 14 Rechnungsrevisorinnen
Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnungen und allfälliger Nebenrechnungen zwei Revisorinnen. Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Revisorinnen erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
IV Finanz- und Rechnungswesen
Art. 15 Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, aus Spenden und Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten.
Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Art. 16 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen (Art. 75a ZGB).
Art. 17 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen umfasst die Buchhaltung für den Verein.
Art. 18 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
V Statutenänderung
Art. 19 Voraussetzungen
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Die Beschlussfassung über die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt gemäss Art. 7.
VI Auflösung und Liquidation
Art. 20 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 21 Vermögensverwendung
Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken befindet die Hauptversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Gewinn und Kapital sind einer ebenfalls wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden.
Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
VII Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 13. März 2023 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle vorherigen.
Wiesendangen, 14. März 2023